Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug

Wenn es um den Führerschein geht, ist für jeden Betroffenen die Unterscheidung zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug von großer Bedeutung. Denn beim Fahrverbot muss der Führerschein „nur“ in amtliche Verwahrung, in Bayern geschieht dies durch Abgabe bei der Polizei, gegeben werden. Nach Ablauf der Fahrverbotszeit, die zwischen einem und drei Monaten liegt, bekommt man den Führerschein automatisch wieder zurück. Ganz anders ist dies beim Führerscheinentzug. Führerscheinentzug bedeutet eine Mindestabgabe von sechs Monaten und er muss bei der Verwaltungsbehörde neu beantragt werden (was allerdings nicht gleich bedeutet, dass der Führerschein auch neu gemacht werden muss). Die Verwaltungsbehörde entscheidet dann, ob sie den Führerschein ohne weiteres wieder erteilt oder nur unter Auflagen. Eine Auflage kann z. B. die Anordnung einer sogenannten MPU, also Medizinisch-Psychologische Untersuchung, sein. In der Regel wird bei der zweiten Alkoholfahrt unter 1,6 Promille die MPU von der Führerscheinstelle angeordnet. Ab 1,6 Promille muss die Behörde bereits bei der ersten Alkoholfahrt die MPU anordnen. Das Bestehen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung hängt wiederum von mehreren Voraussetzungen ab, die der Betroffene erfüllen muss. Bekanntlich ist die Nichtbestehensquote relativ hoch. Zusammenfassend kann man also sagen, dass das Fahrverbot im Wesentlichen „nur“ vom Zeitablauf abhängt, während beim Führerscheinentzug der Führerschein in der Regel erst zurückgegeben wird, wenn gegenüber der Führerscheinstelle (Verwaltungsbehörde) Auflagen erfüllt werden, deren Erfüllung nicht immer leicht ist, vor allem wenn es um eine MPU geht.

Gerne steht RA Thummernicht für konkrete Fragen als ein seit vielen Jahren im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt zur Verfügung.